Der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.03.2021 entschieden, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann (Urteil vom 12. März 2021 – V ZR 33/19).
Danach kann der Käufer entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.
Die Entscheidung des V. Zivilsenats war mit einiger Spannung erwartet worden, weil der für unter anderem das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat für den werkvertraglichen Anspruch auf kleinen Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, § 280, § 281 Abs. 1 BGB seine langjährige Rechtsprechung, nach der die Schadensbemessung anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zulässig war, aufgegeben hatte (Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17). Es stand daher die Frage im Raum, ob diese Entscheidung auch auf das Kaufrecht ausstrahlen würde. Die Erwägungen des VII. Zivilsenats lassen sich auf die kaufrechtliche Sachmängelhaftung jedoch nicht übertragen. Insbesondere steht dem Käufer – anders als dem Besteller im Werkvertragsrecht – kein Vorschussanspruch zu.