„Fiktive“ Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden

Der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.03.2021 entschieden, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann (Urteil vom 12. März 2021 – V ZR 33/19).

Danach kann der Käufer entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.

Die Entscheidung des V. Zivilsenats war mit einiger Spannung erwartet worden, weil der für unter anderem das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat für den werkvertraglichen Anspruch auf kleinen Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, § 280, § 281 Abs. 1 BGB seine langjährige Rechtsprechung, nach der die Schadensbemessung anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zulässig war, aufgegeben hatte (Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17). Es stand daher die Frage im Raum, ob diese Entscheidung auch auf das Kaufrecht ausstrahlen würde. Die Erwägungen des VII. Zivilsenats lassen sich auf die kaufrechtliche Sachmängelhaftung jedoch nicht übertragen. Insbesondere steht dem Käufer – anders als dem Besteller im Werkvertragsrecht – kein Vorschussanspruch zu.

Dr. Joachim Krech (Kooperationspartner)

Rechtsanwalt Dr. Joachim Krech führt seine Kanzlei in Schwerin. Er betreut im Rahmen einer freien Kooperation zugleich die dortige Zweigstelle der Kanzlei Klahn & Partner Rechtsanwälte mbB.

Dr. Joachim Krech studierte Rechtswissenschaft an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und absolvierte den Referendardienst in Schleswig-Holstein. Nach dem Assessorexamen im Jahre 1980 war er zunächst als Rechtsanwalt in einer Lübecker Kanzlei angestellt und erlangte 1984 mit der Promotion zum verfassungsgeschichtlichen sowie verfassungsrechtlichen Thema „Das Schleswig-Holsteinische Staatsgrundgesetz vom 15. September 1848“ den Grad eines Doktors der Rechte. Von 1983 bis 1985 war Dr. Krech als Richter beim Verwaltungsgericht in Schleswig tätig. Es folgten Einsätze als Rundfunkreferent, Chef des Protokolls in der Kieler Staatskanzlei und als stellvertretender Direktor der schleswig-holsteinischen Landesmedienanstalt. Seit 1991 war er im Innenministerium von Mecklenburg-Vorpommern als Leiter verschiedener Abteilungen für die Bereiche Bauleitplanung/Bauordnungsrecht, Gesetzgebung und öffentliches Dienstrecht sowie für zentrale Dienste wie u.a. das Personalwesen und IT-Angelegenheiten der Landesregierung verantwortlich. Im Jahre 2009 wurde Dr. Krech zudem zum ständigen Vertreter des Staatssekretärs berufen. Zum 1. November 2016 ist er aus dem aktiven Beamtendienst ausgeschieden, um sich als Rechtsanwalt wieder verstärkt juristischen Aufgaben zuwenden zu können.

Darüber hinaus ist Dr. Krech seit 1994 Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes von Mecklenburg-Vorpommern und prüft in beiden Examina auf den Gebieten des Bürgerlichen und Öffentlichen Rechts. Im Übrigen war er über mehrere Jahre als Lehrbeauftragter für öffentliches Recht an den Universitäten Kiel, Rostock und Erfurt tätig. Des Weiteren hat er mehrere juristische Beiträge u.a. zum Medien- und Beamtenrecht veröffentlicht. Seine besonderen Erfahrungen und Schwerpunkte liegen außer in diesen Gebieten im öffentlichen Baurecht, in verfassungsrechtlichen Fragen und in Angelegenheiten des Vertrags- und Gesellschaftsrechts.

Wolf Dietrich Witte

Der im Jahr 1977 geborene Rechtsanwalt Witte absolvierte nach dem Abitur 1996 seinen Wehrdienst im damaligen Wehrbereichskommando in Kiel. Er studierte anschließend an der Christian-Albrechts-Universität in Kiel Rechtswissenschaften. Nach dem ersten Staatsexamen folgte das Referendariat am Landgericht Paderborn und der dortigen Staatsanwaltschaft.

Nach der zweiten Staatsprüfung arbeitete Rechtsanwalt Witte zunächst für die Deutsche Anwalt und Notarversicherung und als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Strafrecht in Stadthagen. Seit Jahr 2010 ist er Rechtsanwalt in Mölln. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen des Mietrechts, des allgemeinen Zivilrechts sowie des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrsrechts tätig. Außerdem hat er die notarielle Fachprüfung absolviert.

Herr Witte ist begeisterter Sportler und engagiert sich ehrenamtlich in verschiedenen Vereinen. Er ist mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in Mölln heimisch.

Michael Gebhardt

Rechtsanwalt Michael Gebhardt wurde in Lüneburg geboren. Er absolvierte sein Abitur in Bremen und verpflichtete sich anschließend als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Nach dem Wehrdienst studierte er Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität in Kiel. Nach dem Assessorexamen im Jahr 1988 folgte eine Tätigkeit als Hochschulassistent an der Universität in Kiel.

Nach zunächst einer anwaltlichen Tätigkeit in Preetz, ist er seit 1989 in Mölln als Rechtsanwalt tätig. 1994 folgte die Bestellung zum Notar. Rechtsanwalt Gebhardt ist seit 2004 auch Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Thomas Klahn

Thomas Klahn wurde in Mölln geboren und besuchte bis zum Abitur die Lauenburgische Gelehrtenschule in Ratzeburg. Er studierte Rechts- und Staatswissenschaften an der Freien Universität in Berlin und der Christian-Albrechts Universität in Kiel. Nach der ersten juristischen Staatsprüfung absolvierte er seinen Referendardienst in Schleswig – Holstein. Nach dem Assesorexamen erfolgte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahr 1983.

Thomas Klahn war danach als angestellter Rechtsanwalt in Mölln sowie in einer Praxis beim Oberlandesgericht in Celle tätig. Die Eröffnung der eigenen Kanzlei in seiner Heimatstadt Mölln erfolgte im Jahr 1988. Die Bestellung zum Notar erfolgte im Jahr 1991.

Die Arbeitsschwerpunkte im Bereich der notariellen Tätigkeit liegen im Grundstücks- und Gesellschaftsrecht sowie im Bereich des Erbrechts und der Unternehmensnachfolge. Die anwaltliche Tätigkeit erfolgt in den Bereichen des Vertragsrechts, des privaten und öffentlichen Baurechts, des Kommunalrechts sowie des allgemeinen Verwaltungsrechts.