Damit sind auch im Jahr 2021 Hauptversammlungen einer AG ohne physische Präsenz der Aktionäre möglich und das Umlaufverfahren bei der GmbH ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Auch die Erleichterung für Genossenschaften, Vereine und Stiftungen bleiben bis Ende 2021 in Kraft.
Eine Verlängerung der Regelungen betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaften war nicht erforderlich, da diese von vorneherein nicht befristet waren.